Teil 2/3 der Blogserie „Fit im Alter“
Wird Ihnen erst jetzt bewusst, dass Sie nicht nur einen Job hatten, sondern einen geregelten Tagesablauf, Austausch mit Menschen sowie eine Aufgabe, die Ihnen Freude und Sinn gaben? Möchten Sie für andere Menschen da sein, Ihre Erfahrung und Expertise weiter geben und unterstützen, wenn Sie gebraucht werden, zugleich auch selbst immer wieder dazu lernen, jedoch nur noch flexibel und in Freiheit, mit Wertschätzung und nettem Taschengeld als Anerkennung? Oder Möchten Sie doch erst später in Pension gehen?
Wenn Sie Ihren Pensionsantritt aufschieben und weiter arbeiten, würde Ihnen dies Folgendes bringen:
Ihre Pensionsleistung würde sich pro Jahr der späteren Inanspruchnahme um 4,2 %, beschränkt auf max. 3 Jahre und somit max. 12,6% erhöhen. Während dieses Zeitraums würde der PV-Beitrag auf 9,25% halbiert werden. Wie lange es jedoch tatsächlich dauert, den Verlust, die Pension nicht sofort in Anspruch zu nehmen, auszugleichen, kann nur durch individuelle Pensionsberechnung durch Experten ermittelt werden. Für Unternehmerinnen und Unternehmer kann dies von der WKNÖ oder der SVS, für AN von der PVA kostenlos vorgenommen werden.
Sie müssen vor der Arbeit nach der Arbeit keine Angst haben, wenn Sie Folgendes beachten:
Sind Sie Bezieher von Sozialleistungen, dann müssen Sie vor Antritt einer entgeltlichen Tätigkeit abklären, welche Auswirkung ein Zuverdienst auf Ihre Unterstützung hätte, z.B. Ausgleichszulage ᐅ Pensionsversicherungsträger; Rezeptgebührenbefreiung ᐅ Krankenversicherungsträger; GIS Gebührenbefreiung ᐅ GIS Gebühren Info Service GmbH).
Maßgeblich für Ihre Zuverdienstgrenze in der Pension ist Ihre Pensionsart, nämlich vorzeitige oder normale Alterspension (Regelpension):
Ohne nähere Konkretisierung der vielfältigen Pensionsarten kann man grob gesprochen sagen, dass eine vorzeitige Alterspension dann vorliegt, wenn Frauen vor dem 60. Lebensjahr (Stand 2023) und Männer vor dem 65. Lebensjahr in Pension gehen. Beachten Sie, dass das Frauenpensionsalter im Zeitraum von 2024-2033 auf 65 Jahre angehoben wird. Von 2.12.1963-30.6.1968 in den Monaten Juni oder Dezember (ab dem 2.ten des Monats) Geborene können aber um 6 Monate früher als ursprünglich vorgesehen in Pension gehen. Wichtig ist für Sie, dass bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension keine Pflichtversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) begründende Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und keine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) erzielen dürfen, andernfalls die gesamte Pension wegfällt. Miet- und Pachteinkünfte sind nicht pensionsschädlich.
Für den Ruhegenuss von Beamt:innen gibt es unabhängig vom Antrittsalter keine Zuverdienstgrenze (seit 14.10.2005, VfGH G67/05). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist lediglich meldepflichtig.
Einzelunternehmer:innen können trotz vorzeitiger Alterspension mittels Antrag von der Kleinunternehmer:innenregelung Gebrauch machen:
- Grenze für Umsatzsteuerpflicht (€ 35.000,-) aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten wird nicht erreicht (d.h. auch bäuerliche Tätigkeiten, Vermietung, Verpachtung)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb maximal € 6.010,92 * (2023) +
- in den letzten 60 Kalendermonaten liegen nicht mehr als 12 Monate GSVG- Pflichtversicherung vor oder
- 60. Lebensjahr wurde vollendet oder
- 57. Lebensjahr wurde vollendet und in den letzten 5 Kalenderjahren
liegt keine Überschreitung der Einkommens- und Umsatzgrenzen (s. o.) vor
Lediglich UV-Beitrag von € 10,97 monatlich fällt an!
Bei einer Regelpension (normale Alterspension) ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit am Stichtag nicht erforderlich. Erwerbseinkommen führt nicht zum Ruhen der Pension. Nach Antritt der Pension erworbene Versicherungszeiten erhöhen seit 1.1.2004 die Pension. Es sind von der ausgeübten Tätigkeit weiter Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Mittels Dienstleistungsscheck dürfen Sie einfache, haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten gegen Entgelt unter nachstehenden Bedingungen anbieten:
- Entlohnung bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze EUR 500,91 (zuzüglich Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungsanteil) somit EUR 686,18 pro Monat
- Vereinbarter Mindest-Stundenlohn muss dem Mindeststundenlohntarife für im Haushalt Beschäftigte Ö entsprechen.
- Sie sind als Erbringer der Dienstleistung AN und für Ihre Tätigkeit unfallversichert.
- Typische haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten sind:
- Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim, Wäsche, Geschirr)
- Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern
- Einkäufe von Lebensmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Medikamenten (jedoch nicht deren Verabreichung), Heizmaterial sowie die Beheizung von Räumen
- einfache Gartenarbeiten (z.B. Laub kehren, Rasen mähen)
- Dienstleistungsschecks sind in Trafiken und in Postämtern in variablen Beträgen bis max. EUR 100,– pro Dienstleistungsscheck erhältlich.
- (www.dienstleistungsscheck-online.at)
Jedenfalls ist Ihnen zu empfehlen, ein Beratungsgespräch bei den informierenden Servicestellen wie WKNÖ, ÖGK, AK, SVS, PVA, bva oder Ihrem Steuerberater:innen vor Ihrem Arbeitsbeginn in der Pension zu führen.
Gesundheit und viel Freude bei Ihrer Arbeit nach der Arbeit!
Dr. Katharina Schwarzinger
Unternehmensjuristin
Bezirksstelle Zwettl
Wirtschaftskammer Niederösterreich