Das wichtigste im Überblick
Seit 1.1.2021 gelten steuerliche Vergünstigungen für Homeoffice, die ab 2025 auf Telearbeit erweitert wurden. Der Begriff „Homeoffice“ wurde im Telearbeitsgesetz durch „Telearbeit“ ersetzt. Dies betrifft Arbeiten, die regelmäßig unter Nutzung digitaler Technologien in der Wohnung oder an anderen selbst gewählten Orten erfolgen.
NEU: Ab 1.1.2025
können auch Coworking-Spaces, wie FRAU iDA, oder andere öffentliche Orte als
Telearbeitsort genutzt werden.
Was gilt als Telearbeit?
Telearbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer regelmäßig von zu Hause oder einem anderen externen Ort aus arbeiten, unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie.
Ein Arbeitstag gilt nur dann als Telearbeitstag, wenn die gesamte Tagesarbeitszeit an diesem Ort verbracht wird.
Mögliche Leistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Digitale Arbeitsmittel
Stellt die Firma digitale Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Bildschirm) bereit, gelten diese nicht als steuerpflichtiges Einkommen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
Telearbeitspauschale
Unternehmen können bis zu 3 EUR pro Telearbeitstag (max. für 100 Tage/Jahr) steuerfrei auszahlen, also bis zu 300 EUR pro Jahr. Wird dieser Betrag nicht ausgeschöpft, kann die Differenz als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Beispiel: Frau M. arbeitet 120 Tage in Telearbeit, erhält jedoch nur 2 EUR pro Tag für 50 Tage (insgesamt 100 EUR). Die Differenz auf 300 EUR, also 200 EUR kann sie in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten ansetzen.
Die Betriebe haben die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale am Jahreslohnzettel anzugeben, dadurch kann das Finanzamt die geltend gemachte Differenzwerbungskosten überprüfen.
Weitere Werbungskosten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
Ergonomisches Mobiliar
Auch für ergonomisches Mobiliar, wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtungskörper können bis zu 300 EUR jährlich als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Voraussetzung sind jedoch mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr.
Digitale Arbeitsmittel
Selbst gekaufte digitale Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese nicht oder nicht zur Gänze vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden.Allerdings müssen Ausgaben für digitale Arbeitsmittel um die erhaltene Telearbeitspauschale der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und um Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar gekürzt werden. Wird ein digitales Gerät auch privat genutzt, können in der Regel nur 60 % der Kosten als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung angeführt werden.
Beispiel: Herr K. kauft einen PC für 1.000 EUR, nutzt ihn zu 60 % beruflich und erhält 300 EUR Telearbeitspauschale. Er kann somit 300 EUR als Werbungskosten absetzen.
Nähere Informationen zur Berechnung möglicher Werbungskosten bei Telearbeit findest du hier ….(Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit (Homeoffice) – WKO)
Weitere steuerliche Aspekte
- Pendlerpauschale: Telearbeitstage gelten nicht als Pendlertage.
- Lohnsteuer & Sozialversicherung: Keine Änderungen für Telearbeiterinnen/Telearbeiter, sie bleiben dem Betrieb steuerlich zugeordnet.
- Dienstgeberbeitrag & Kommunalsteuer: Die betriebliche Zuordnung bleibt auch bei Telearbeit bestehen.
All diese Regelungen sollen Unternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der flexiblen Arbeitsgestaltung unterstützen.
Da durch Telearbeit und das Nutzen eines regionalen Coworking-Space wie FRAU iDA lange Fahrtstrecken zum Arbeitsort in den großen Zentren vermieden werden, wirkt sich Telearbeit auch positiv auf unsere Umwelt aus – ein sehr erfreulicher Nebeneffekt!